Pfandleiher (Erlaubnis) | Wuppertal https://www.wuppertal.de/vv/produkte/302/302.22_Erlaubnis_Pfandleiher.php
Gemäß § 34 der Gewerbeordnung (GewO) bedarf derjenige, der das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, der Erlaubnis (Pfandleihererlaubnis).
aktueller Registerauszug bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B.
