Bekanntmachungsanordnung – Inkrafttreten B-Plan Windpark Groß Rietz / Gemeinde Rietz-Neuendorf https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Bekanntmachungen/index.php?object=tx%2C3728.20933.1&NavID=3728.98&La=1
Bekanntmachungsanordnung fÃŒr den Bebauungsplan „Windpark Groß Rietz“ Die Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans „Windpark Groß Rietz“ der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. MÀrz 2024 (GVBl.1/24, [Nr. 10]), den Vorschriften der Verordnung ÃŒber die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geÀndert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 09.02.2021 hiermit angeordnet. Der Bebauungsplan wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 22. Jahrgang, Nr. 04/2024 vom 12.07.2024 öffentlich bekannt gemacht und tritt damit in Kraft. Der Bebauungsplan kann einschließlich BegrÃŒndung und Zusammenfassender ErklÀrung von Jedermann im Internet auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf unter www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Bauleitplanung nach Anklicken von „Bebauungsplan Windpark Groß Rietz“ aufgerufen werden sowie ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer wÀhrend der Sprechzeiten Montag nach Vereinbarung Dienstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00 Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, FÃŒrstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplans ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn – eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die Satzung nicht ordnungsgemÀß öffentlich bekannt gemacht worden ist, der BÃŒrgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat oder der Form- oder Verfahrensmangel gegenÃŒber der Gemeinde vorher gerÃŒgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Rietz-Neuendorf, den 12.07.2024 Oliver Radzio BÃŒrgermeister
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