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Schutz der Patientendaten bei Schließung von Krankenhäusern | datenschutz.hessen.de

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Der hessische Gesetzgeber hat im Hessischen Krankenhausgesetz eine neue Regelung geschaffen, um den Datenschutz von Patientenakten im Falle einer Insolvenz von Krankenhäusern besser zu gewährleisten.
B. § 630 f Abs. 3 BGB) und berufsrechtlicher Aufbewahrungspflichten sicher verwahrt