Dein Suchergebnis zum Thema: Korruption

BMJV – Homepage – Versendungsschreiben vom 15. Juni 2022 – Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_VO_Aenderung_Zwangsvollstreckung_Verbaendebeteiligung.html?nn=17120

Versendungsschreiben vom 15. Juni 2022 – Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
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BMJV – Gesetzgebung – Diskussionsentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2021_Diskussionsentwurf_Neuregelung_Schriftformerfordernis_Gewerbemietrecht.html?nn=18816

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht vorgelegt. Es besteht die Möglichkeit, bis zum 21. Januar 2022 zu diesem Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen.
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BMJV – Gesetzgebung – Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2016_Aenderung_StGB_StPO.html?nn=18816

Der Gesetzentwurf enthält Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung. Die Vorschläge beruhen auf der Feststellung von Defiziten im geltenden Straf- und Strafprozessrecht
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BMJV – Gesetzgebung – Urheberrechtsgesetz

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2014_Urherberrechtsgesetz.html

§ 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist nach der letzten Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer nur noch bis einschließlich 31.12.2014 anzuwenden. Bereits bei seiner Einführung im Jahre 2003 war die Geltung von § 52a UrhG befristet worden; diese Befristung wurde mehrfach verlängert. Daher muss der deutsche Gesetzgeber nun endgültig über seine Weitergeltung entscheiden.
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