Dein Suchergebnis zum Thema: Korruption

BMJV – Gesetzgebung – 56. Strafrechtsänderungsgesetz ‒ Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2017_56AendG-StGB_Kraftfahrzeugrennen.html

Zunehmend sind Fälle von illegalen Kraftfahrzeugrennen zu beobachten, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt werden. Mit dem Gesetz wird ein neuer Straftatbestand für die Veranstaltung von oder für die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen eingeführt, der an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände tritt.
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BMJV – Gesetzgebung – Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2017_Sechstes_AendG_BZRG.html?nn=18816

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (Bundestagsdrucksachen 18/4654, 18/5415) wird künftig auch in Bezug auf das Bundeszentralregister der sogenannte „Ähnlichenservice“ eingeführt. Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von datenschutzrechtlich hoch sensiblen Datensätzen über Verurteilte an alle in § 41 des Bundeszentralregistergesetzes genannten unbeschränkt auskunftsberechtigten Behörden übermittelt werden, wenn ein Datensatz nicht eindeutig ermittelt werden kann. Dies ist nicht erforderlich, da der Adressatenkreis im Rahmen des „Ähnlichen-service“ nach den Intentionen des Gesetzes auf die Nachrichtendienste beschränkt werden soll.
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BMJV – Gesetzgebung – Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2016_Gesetz_zur_effektiveren_und_praxistauglicheren_Ausgestaltung_des_Strafverfahrens.html

Die staatliche Aufgabe erfordert es, die strafprozessualen Vorschriften laufend auf ihre Tauglichkeit, Zeitgemäßheit und Effektivität hin zu überprüfen und das bestehende Regelungsgefüge unter Wahrung der genannten Ziele des Strafverfahrens an die sich ändernden Rahmenbedingungen anzupassen. Der Erreichung dieses Ziels dienen die vorliegenden Gesetzgebungsvorschläge zur Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit des Strafverfahrens.
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BMJV – Gesetzgebung – Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_KapMug_Aenderung.html

Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wurde im Jahr 2005 erstmalig ein Verfahren zur gebündelten gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug eingeführt. Das KapMuG soll geschädigten Anlegerinnen und Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen erleichtern.
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BMJV – Gesetzgebung – Discussion draft of the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection – Working translation of the draft Act on the copyright liability of service providers for sharing online content (Article 3 of the discussion draft, transposing Article 17 DSM directive)

https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_II_Anpassung_Urheberrecht_digitaler_Binnenmarkt_englischeInfo.html?nn=18816

Discussion draft of the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection – Working translation of the draft Act on the copyright liability of service providers for sharing online content (Article 3 of the discussion draft, transposing Article 17 DSM directive)
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BMJV – Gesetzgebung – Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_Mediatoren_AusbildungsVO.html?nn=18816

Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungen durchzuführen sind, damit Betroffene die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen dürfen. Sie enthält jedoch keine Regelung für den Fall, dass die Fristen nicht eingehalten werden können. Im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses kann dies zu unbilligen Folgen führen. Denn die Aus- und Fortbildung ist mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen für die Betroffenen verbunden. Es ist daher geboten, Betroffenen in bestimmten Ausnahmefällen einen zeitlichen Aufschub für die Durchführung der geforderten ersten Mediation, der notwendigen Einzelsupervisionen oder für die Absolvierung ihrer Fortbildungsveranstaltungen zu gewähren.
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BMJV – Homepage – Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts – Versendungsschreiben an die am Urheberrecht interessierten Kreise und Verbände

https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_II_Anpassung_Urheberrecht_digitaler_Binnenmarkt_Versendungsschreiben.html

Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts – Versendungsschreiben an die am Urheberrecht interessierten Kreise und Verbände
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BMJV – Gesetzgebung – Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_Mediatoren_AusbildungsVO.html

Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungen durchzuführen sind, damit Betroffene die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen dürfen. Sie enthält jedoch keine Regelung für den Fall, dass die Fristen nicht eingehalten werden können. Im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses kann dies zu unbilligen Folgen führen. Denn die Aus- und Fortbildung ist mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen für die Betroffenen verbunden. Es ist daher geboten, Betroffenen in bestimmten Ausnahmefällen einen zeitlichen Aufschub für die Durchführung der geforderten ersten Mediation, der notwendigen Einzelsupervisionen oder für die Absolvierung ihrer Fortbildungsveranstaltungen zu gewähren.
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