Dein Suchergebnis zum Thema: Gesetz

Befreiung von der Hundesteuer beantragen | Startseite

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Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist. In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für „Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen“, zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.Spezielle Hinweise für – Stadt Usingen
Rechtsgrundlage Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen

Hundesteuer – Hund anmelden | Startseite

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Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.Spezielle Hinweise für – Stadt UsingenDie Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Bei diese Steuer handelt es sich um eine Jahressteuer die immer am 01.07. fällig wird. Mit der jeweiligen Anmeldung im Steueramt erhalten alle Hundebesitzer den entsprechenden Steuerbescheid sowie die Hundesteuermarke.
Rechtsgrundlage Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen

Abfall: Elektroschrott entsorgen | Startseite

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Gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht mit dem üblichen Hausmüll entsorgt werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreien Städte) sind verpflichtet, alte Elektrogeräte von den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zurück zunehmen und an die zuständigen Hersteller und Vertreiber zur weiteren Behandlung und Verwertung weiterzugeben oder selbst zu verwerten. In den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten werden Großgeräte bei der Sperrmüllsammlung oder separat mitgenommen und die kleinen Elektrogeräte können an den Sammelstellen abgegeben werden. Auch viele Händler nehmen Altgeräte in den Läden zurück. Die Entsorgung wird von dem Bürger schon beim Kauf des Produktes mit finanziert, so dass die Entsorgung dann für den Bürger kostenfrei sein muss (Produktverantwortung).
Rechtsgrundlage Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche