Gaststättengewerbe – Universitätsstadt Tübingen https://www.tuebingen.de/verwaltung/verfahren/gaststaettengewerbe
Das Gesetz stellt eine vollkommene Neuausrichtung des Gaststättenrechts dar.
Das Gesetz stellt eine vollkommene Neuausrichtung des Gaststättenrechts dar.
Zu Jahresbeginn ist das geänderte Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, in Kraft getreten. Welche Änderungen oder Anforderungen dadurch auf Hausbesitzer_innen, Mieter_innen oder Vermieter_innen zukommen und welche Fördermöglichkeiten es gibt, ist Thema einer kostenlosen Beratung. Dazu sind alle Interessierten herzlich eingeladen
Energieberater bei der Universitätsstadt Tübingen, gibt zuerst einen Überblick über das Gesetz
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Fragen zum Heizungstausch und Gebäudeenergiegesetz (GEG) Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Mit beiliegendem Schreiben äußert sich Bundesaußenminister Heiko Maas zum Fall des abgeschobenen Bilal Waqas.
Während der Stadt durch Recht und Gesetz die Hände gebunden waren und sind, kann
Vor der Bundestagsdebatte zur Impfpflicht am kommenden Mittwoch, 26. Januar 2022, hat Oberbürgermeister Boris Palmer einen Brief an Bundeskanzler Olaf Scholz geschrieben. Darin schlägt er ein Verfahren vor, wie Kommunen die Impfpflicht schnell und einfach umsetzen könnten.
Notwendig wäre dafür nur eine entsprechende Ermächtigung im Gesetz über die Einführung
Voraussetzung: Reisebedarf nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg
Hochwassergefahrenkarten als HQ100-Flächen dargestellt und gelten in Baden-Württemberg per Gesetz
Welche Voraussetzungen muss ein Gebäude für eine Wärmepumpe erfüllen? Aus welchen Quellen kann sie Wärme gewinnen? Welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es? An einem Info-Abend zum Thema Wärmepumpen beantworten zwei Experten diese und weitere Fragen in einem Vortrag. Dazu sind alle Interessierten herzlich eingeladen
Da Tübingen einen kommunalen Wärmeplan erstellt hat, wird das Gesetz in der Gemeinde
Mit dem EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) folgten Biogas- und erste Photovoltaik-Anlagen
Rechtsgrundlage: § 44 Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) (Leichenpass