Gesetzliche Bestimmungen | Bildungsportal NRW https://www.schulministerium.nrw/gesetzliche-bestimmungen
Direkt zum Inhalt Gesetzliche Bestimmungen Bestimmungen gemäß 4.
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Schul- und Bildungsministerin Dorothee Feller hat ein Handlungskonzept zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung mit kurz-, mittel- und langfristig wirkenden Maßnahmen vorgestellt. Alle Details gibt es hier.
Anhebung der Einstiegsbesoldung auf A 13 Mit dem Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung
Durch die Förderalismusreform hat das Land die Zuständigkeit für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht erlangt. Der Bund hat mit seinem Beamtenstatusgesetz (in Kraft seit dem 1. April 2009) die sogenannten Statusrechte und -pflichten, das heißt die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis, bereits geregelt. Das Land hat im Jahr 2009 die rechtlich notwendigen Folgerungen aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes nachvollzogen.
Direkt zum Inhalt Grundlegende Gesetze und Verordnungen Durch die Förderalismusreform
eingewilligt werden kann (§ 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Wie können Schulen noch besser gegen Gewalt vorgehen? Eine umfangreiche FAQ-Liste bietet Informationen zu den unterschiedlichsten Aspekten von Gewalt an Schulen. Gesammelt wurden die Fragen im Rahmen einer digitalen Dialogveranstaltung des Schulministeriums.
Liegt einer dieser Tatbestände vor, wird die Schulpflicht qua Gesetz ausgesetzt und
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie weitere Begleitpersonen sind in der gesetzlichen
Geistige Entwicklung“ von Erhard Fischer Erster Bericht zur Evaluation des Gesetzes
Unfallschutz, Haftung, Dienstrecht, Reisekostenerstattung und Haushaltsrecht bei Schulwanderungen und -fahrten.
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie weitere Begleitpersonen sind in der gesetzlichen
Beamtinnen und Beamten und damit auch der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis ist gesetzlich
Das MSB nimmt für das Land die Schulaufsicht wahr. Zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehören die Schulämter und die Bezirksregierungen.
Zugleich sind sie für die Ausführung der vom Landtag beschlossenen Gesetze zuständig