schleswig-holstein.de – Insolvenzsachen https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGEckernfoerde/Aufgaben/Insolvenzsachen
Das Gesetz bestimmt in § 305 InsO, dass eine "geeignete Stelle" das Scheitern des
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Letzte Aktualisierung: 19.03.2015 Zuständigkeitsbereich Mit dem Gesetz zur Reform
Das Gesetz bestimmt in § 305 InsO, dass eine "geeignete Stelle" das Scheitern des
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