Leistungen A-Z – Stadt Oberkirch https://www.oberkirch.de/de/rathaus/verwaltung/leistungen-a-z?c7-item=18413962
Rechtsgrundlage Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz
Rechtsgrundlage Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz
Einsichtnahme in das Handelsregister Handelsregisterverordnung (HRV): § 30a Ausdrucke Gesetz
als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz Das Gesetz
Rechtsbehelf kein Rechtsgrundlage Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG):
Rechtsgrundlage Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz
Nachweisführung bei der Enstorgung von Abfällen (NachwV): § 28 Vergabe von Kennnummern Gesetz
einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz
einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz
GVG) § 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) (Anordnung der Urkundenvorlegung) Gesetz
Diese Aufhebung wird im Gesetz als Auseinandersetzung bezeichnet.