Versteigerergewerbe Erlaubnis / Stadt Neubrandenburg https://www.neubrandenburg.de/index.php?object=tx%2C3330.2&ModID=10&FID=2751.39.1&ort=2751.1&sfwort=1
sche, UrkundenfÀlschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz
sche, UrkundenfÀlschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz
sche, UrkundenfÀlschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz
sche, UrkundenfÀlschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz
sche, UrkundenfÀlschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz
sche, UrkundenfÀlschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz
.: 177/11/15 Ja zum Volksentscheid ÃŒber das Gesetz zur Aufhebung der mit dem Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz
.: 177/11/15 Ja zum Volksentscheid ÃŒber das Gesetz zur Aufhebung der mit dem Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz
Das Verfahren zur Anmeldung von SchulanfÀngern findet in der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg kontaktlos Ìber eine Online-Anwendung statt. Die Sorgeberechtigten (i. d. R. die Eltern) von schulpflichtig werdenden Kindern, haben die Möglichkeit, zwischen sechs Grundschulen in TrÀgerschaft der Stadt Neubrandenburg zu wÀhlen. Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den GrundsÀtzen des Anmeldeverfahrens. NÀhere Hinweise entnehmen Sie bitte den Informationen zum Anmeldeverfahren der SchulanfÀngerinnen und SchulanfÀnger des Schuljahres 2026/27 (siehe Dokumente).
Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz
Das Verfahren zur Anmeldung von SchulanfÀngern findet in der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg kontaktlos Ìber eine Online-Anwendung statt. Die Sorgeberechtigten (i. d. R. die Eltern) von schulpflichtig werdenden Kindern, haben die Möglichkeit, zwischen sechs Grundschulen in TrÀgerschaft der Stadt Neubrandenburg zu wÀhlen. Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den GrundsÀtzen des Anmeldeverfahrens. NÀhere Hinweise entnehmen Sie bitte den Informationen zum Anmeldeverfahren der SchulanfÀngerinnen und SchulanfÀnger des Schuljahres 2026/27 (siehe Dokumente).
Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz
Schluss mit Diskriminierung bei der Blutspende Homosexuelle MÀnner dÃŒrfen nicht mehr pauschal von der Blutspende ausgeschlossen werden. Mit den Stimmen der Ampel-Koalition beschloss der Bundestag am 16.03.2023 eine entsprechende Änderung des Transfusionsgesetzes. Dort wird nun ausdrÃŒcklich festgehalten, dass die sexuelle Orientierung bei der Entscheidung ÃŒber einen möglichen Ausschluss nicht berÃŒcksichtigt werden darf. Bislang sieht eine Richtlinie der BundesÀrztekammer vor, dass MÀnner, die Sex mit MÀnnern haben, nach Sexualkontakt mit einem neuen oder mehr als einem Sexualpartner fÃŒr vier Monate zurÃŒckgestellt werden. Dadurch soll das Risiko verringert werden, dass eine mögliche HIV-Infektion weitergegeben wird. Mit der GesetzesÀnderung werden auch die bisherigen Höchstaltersgrenzen fÃŒr eine Blutspende aufgehoben. Bislang durften Erstspender – je nach Region – nur etwa 65 Jahre alt sein. Bei Wiederholungsspendern lag die Obergrenze meist zwischen 70 und 75 Jahren. KÃŒnftig soll stattdessen nun ein Arzt die individuelle „Spendetauglichkeit“ beurteilen.
Schluss mit Diskriminierung bei der Blutspende Homosexuelle MÀnner dÃŒrfen nicht mehr pauschal von der Blutspende ausgeschlossen werden. Mit den Stimmen der Ampel-Koalition beschloss der Bundestag am 16.03.2023 eine entsprechende Änderung des Transfusionsgesetzes. Dort wird nun ausdrÃŒcklich festgehalten, dass die sexuelle Orientierung bei der Entscheidung ÃŒber einen möglichen Ausschluss nicht berÃŒcksichtigt werden darf. Bislang sieht eine Richtlinie der BundesÀrztekammer vor, dass MÀnner, die Sex mit MÀnnern haben, nach Sexualkontakt mit einem neuen oder mehr als einem Sexualpartner fÃŒr vier Monate zurÃŒckgestellt werden. Dadurch soll das Risiko verringert werden, dass eine mögliche HIV-Infektion weitergegeben wird. Mit der GesetzesÀnderung werden auch die bisherigen Höchstaltersgrenzen fÃŒr eine Blutspende aufgehoben. Bislang durften Erstspender – je nach Region – nur etwa 65 Jahre alt sein. Bei Wiederholungsspendern lag die Obergrenze meist zwischen 70 und 75 Jahren. KÃŒnftig soll stattdessen nun ein Arzt die individuelle „Spendetauglichkeit“ beurteilen.