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Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist nur zu bestimmten, im Gesetz geregelten
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Gleichzeitig erwerben Sie laut Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit.
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Rechtsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 1601 – 1615 Unterhaltspflicht Gesetz
Beglaubigung Beurkundungsgesetz – BeurkG: § 40 Beglaubigung einer Unterschrift Gesetz
Rechtsgrundlage Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Gesetz zum Schutz
minderjähriger Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher Gesetz
Rechtsgrundlage EID-Karte-Gesetz § 8 Ausstellung der eID-Karte § 20 Pflichten
Sonstiges keine Rechtsgrundlage Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung
Sonstiges keine Rechtsgrundlage Gesetz über das Aufspüren von gewinnen aus schweren