Dein Suchergebnis zum Thema: Gesetz

Abfallbeseitigungsanlagen; Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens | Stadt Fürth

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Zur Zulassung der Errichtung und des Betriebes oder der wesentlichen Änderung von Deponien ist in der Regel ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Rechtsgrundlagen § 35 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung

Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung | Stadt Fürth

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Die Gemeinden können zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen und in diesen Verordnungen insbesondere auch das Füttern von verwilderten Tauben verbieten.
Rechtsgrundlagen Art. 16 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht

Wild lebende Pflanzen; Beantragung einer Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung | Stadt Fürth

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Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.
TarifNr. 8.III.0/ 5.1) Fristen keine Rechtsgrundlagen § 39 Absätze 3 und 4 Gesetz

Schulpflicht; Beantragung der Durchführung des Schulzwangs | Stadt Fürth

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Die Schulpflicht dauert grundsätzlich zwölf Jahre. Sie gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht von neun Jahren und eine Berufsschulpflicht von drei Jahren. Die Durchsetzung der Schulpflicht ist Aufgabe der örtlich zuständigen Pflichtschule und Kreisverwaltungsbehörde.
Rechtsgrundlagen Art. 118 und 119 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und

Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung | Stadt Fürth

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Sie können eine Ausnahme vom Verbot einer Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen in Ackerland oder Dauerkulturen beantragen.
Fristen keine Rechtsgrundlagen Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Gesetz