Dein Suchergebnis zum Thema: Gesetz

Industrieemissionen; Anlagenüberwachung | Stadt Fürth

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Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Luft, den Boden oder die Gewässer hervorzurufen, werden durch die jeweils zuständigen Behörden regelmäßig überwacht.
Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien § 52a Gesetz

Abgrabung; Beantragung eines Vorbescheids | Stadt Fürth

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Sie können bereits vor dem Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Abgrabungsgenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) Art. 78a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Gesetz

Asylbewerber; Beantragung einer Auszugsgestattung | Stadt Fürth

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Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften gewährt werden.  Leistungsberechtigte dürfen dann in einer privaten Wohnung wohnen.
Rechtsgrundlagen Art. 4 Abs. 3, 4 und 5 Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung

Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung | Stadt Fürth

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Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.
Rechtsgrundlagen Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz

Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes | Stadt Fürth

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An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten – geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes
Fristen keine Rechtsgrundlagen Art. 5 Gesetz über den Schutz der Sonn- und

Vollzeitpflege; Beantragung einer Pflegeerlaubnis | Stadt Fürth

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Wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche über Tag und Nacht in seinem Haushalt, also in Vollzeitpflege, aufnehmen will, wird als Pflegeperson bezeichnet und benötigt ei­ne sogenannte Pflegeerlaubnis.
Rechtsgrundlagen § 44 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) Art. 34 bis 40 Gesetz