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Enteignung – Nationale Naturlandschaften

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In Deutschland wurden noch nie Grundstücke enteignet, um einen Nationalpark zu realisieren. Die Enteignung von Grundstücken ist in Artikel 14 des Grundgesetzes geregelt. Zunächst wird die Freiheit des Eigentums garantiert, im Weiteren aber auch der Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet, festgehalten. Enteignung darf nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen entsprechende Entschädigung auf Grundlage eines Gesetzes… Weiterlesen »
Das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) beinhaltet