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5.6. Textgliederung – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=5.6-divisions-of-the-text&lang1=de

Der Text eines Werks muss so erscheinen, dass der Leser ihm leicht folgen kann. Dies kann durch die Gliederung in Abschnitte und Unterabschnitte und die Verwendung verschiedener Nummerierungssysteme erreicht werden.
Navigation Grundlagen Einleitung Teil I – Amtsblatt Einleitung 1.

4.4. Kenndaten (Identifikatoren), vom Amt für Veröffentlichungen zugeteilt – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=4.4-identifiers-assigned-by-publications-office&lang1=de

Das Amt für Veröffentlichungen ist dafür zuständig, den Veröffentlichungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union die Kenndaten zuzuteilen.
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9.6. Generaldirektionen und Dienststellen der Kommission: amtliche Bezeichnungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

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Die Generaldirektionen und Dienststellen der Kommission werden in Voll- oder Kurzform bezeichnet, mit gängigem oder internem Kürzel und nach Politikbereichen.
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9.5.5. Euratom-Agenturen und -Einrichtungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=9.5.5-euratom-agencies-and-bodies&lang1=de

Die Euratom-Agenturen und -Einrichtungen sollen die Aufgaben wahrnehmen, mit denen sie durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) betraut werden.
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5.4.4. Sonstige Disclaimer – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=5.4.4-other-disclaimers

Dem Schutzvermerk können weitere rechtliche Hinweise hinzugefügt werden, um die Verantwortung für die Nutzung der bereitgestellten Informationen, den Inhalt des Dokuments oder die geäußerten Meinungen abzulehnen.
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Teil III Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=part-three-conventions-common-to-all-languages

Die für alle Sprachen geltenden Regeln sind Sprachregelungen, auf die sich die Organe der Europäischen Union geeinigt haben, um eine Harmonisierung in den 24 Amtssprachen der EU zu gewährleisten.
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