Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialhilfeleistungen ( Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) erhielt, ist das Sozialamt des Sterbeortes für die Bearbeitung des Antrages auf Bestattungskosten zuständig. Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe erhielt, ist die Dienststelle des Sozialamtes für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig die dem/der Verstorbenen zuletzt Hilfe gewährt hat.
Richert A – Buch 0202 563-2996 E-Mail Frau Christine Sälzer Farn – Goe (nur