Am 1. August 2014 trat das Gesetz zur Honorarberatung in Kraft. Damit wurde erstmals das eigenständige Berufsbild eines unabhängigen Anlageberaters geschaffen. Das Gesetz bestimmt, dass Honorarberater ausschließlich vom Kunden vergütet werden dürfen und unabhängig von Provisionszahlungen der Anbieter von Finanzanlageprodukten sein müssen. Dies spiegelt sich in der Bezeichnung „Honorar-Berater“ wider. Allerdings assoziieren Verbraucher mit dieser Bezeichnung häufig nur die Kostenpflichtigkeit des Angebots, nicht aber die vorhandene Unabhängigkeit und nachgewiesene Qualifikation.
dass die Bezeichnungen „Unabhängiger Berater“, „Freier Berater“ oder auch „Freier Experte