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Friedhofsgebührensatzung / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/Leben-Freizeit/Friedh%C3%B6fe/index.php?object=tx%2C3728.152.1&NavID=3728.134&La=1

Juli 2014 (GVBl I, Nr. 32) in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 – Juli 2014 (GVBl I, Nr. 32) sowie dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen – Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) sowie den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche
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Friedhofsgebührensatzung / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/index.php?La=1&object=tx%2C3728.152.1&kuo=2&sub=0

Juli 2014 (GVBl I, Nr. 32) in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 – Juli 2014 (GVBl I, Nr. 32) sowie dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen – Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) sowie den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche
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Bürgermeister / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/Gemeinde/B%C3%BCrgermeister/?La=1

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf, hat als amtsfreie Gemeinde, eine eigene hauptamtliche Verwaltung. An der Spitze steht der auf acht Jahre gewählte hauptamtliche Bürgermeister. Der Bürgermeister ist Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde. Er hat: die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten, die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihm vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben (§ 50 Abs. 3 Satz 1) wahrzunehmen, die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Die rechtlichen Grundlagen der Stellung des Bürgermeisters ergeben sich aus den Paragraphen 55 – 58 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
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