Dein Suchergebnis zum Thema: Enteignung

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung – P3 | Bezirksregierung Düsseldorf

https://www.brd.nrw.de/themen/gesundheit-soziales/landespruefungsamt-fuer-medizin-pharmazie-und-psychotherapie/landespruefungsamt-pharmazeutische-pruefung/p3-dritter-abschnitt-pharmazie

Die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung kann nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und nach der sich anschließenden 12-monatigen praktischen Ausbildung abgelegt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)).
Auftragswesen Ordnung & Sicherheit Apostillen und Beglaubigungen Enteignung