Dein Suchergebnis zum Thema: Buchstabe

Meintest du buchstaben?

BMJV – Homepage – Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_HinSchGOWiZustV.html?nn=17120

Mit dieser Ministerverordnung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) auf das Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen, soweit das HinSchG durch das BMJ oder eine Behörde in seinem Geschäftsbereich ausgeführt wird. Die Verordnung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b OWIG ist das BMJ für die Verfolgung und

BMJV – Alle Meldungen – „75 Jahre Bundesministerium der Justiz – Meilensteine deutscher Rechtspolitik“

https://www.bmj.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2024/1121_Ausstellung_75_Jahre_BMJ.html?nn=148026

Seit 75 Jahren garantiert das Bundesministerium der Justiz als Haus für Recht und Freiheit die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Grundrechte. Und hat so die politische Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland entscheidend mitgeprägt. Zu diesem Jubiläum haben wir eine Ausstellung konzipiert, die die bewegte Geschichte des Hauses schlaglichtartig nachzeichnet und für die Öffentlichkeit zugänglich macht.
Geburtsort zur Aufgabenerfüllung (Öffentlichkeitsarbeit) gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe

BMJV – Gesetzgebung – Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Digitale_Zwangsvollstreckung.html?nn=18816

Das Bundesministerium der Justiz hat die Fachkreise und Verbände zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Gesetze beteiligt. Mit dem Gesetz soll insbesondere erreicht werden, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen künftig in mehr Fällen als bislang rein elektronisch beantragt werden können. Dadurch sollen sogenannte hybride Anträge reduziert werden, bei denen einem elektronischen Antrag der Vollstreckungstitel per Post hinterhergeschickt wird.
Geldempfangsvollmacht digital nachgewiesen werden kann (§ 753a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe

BMJV – Gesetzgebung – Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_HinSchGOWiZustV.html

Mit dieser Ministerverordnung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) auf das Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen, soweit das HinSchG durch das BMJ oder eine Behörde in seinem Geschäftsbereich ausgeführt wird. Die Verordnung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b OWIG ist das BMJ für die Verfolgung und

BMJV – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_HinSchGOWiZustV.html?nn=13870

Mit dieser Ministerverordnung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) auf das Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen, soweit das HinSchG durch das BMJ oder eine Behörde in seinem Geschäftsbereich ausgeführt wird. Die Verordnung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b OWIG ist das BMJ für die Verfolgung und