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Gem. § 23 Abs. 2 NKiTaG wird die Finanzhilfe je Kindergartenjahr gewährt. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 der DVO-NKiTaG muss der Antrag auf Finanzhilfe für jede Einrichtung gesondert mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres (d. h. bis zum 31.07.) beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist!).
Um dieses Verfahren zu beschleunigen kann ein Rechtsbehelfsverzicht eingereicht werden