Informationen fÃŒr GeflÃŒchtete aus der Ukraine / Landeshauptstadt Magdeburg – magdeburg.de https://www.magdeburg.de/B%C3%BCrger-Stadt/Leben-in-Magdeburg/Umwelt/Abfall/index.php?La=1&NavID=37.517&object=tx%7C37.23790.1
Hinweise und Bitte der AuslÀnderbehörde fÃŒr geflÃŒchtete Menschen aus der Ukraine (§ 24 AufenthG) Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat fÃŒr Deutschland die „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemÀß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse fÃŒr vorÃŒbergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)“ erlassen. Die Verordnung ist am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten. Durch diese Verordnung wird Folgendes geregelt: Die fÃŒr aus der Ukraine geflÃŒchteten Menschen erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemÀß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gÃŒltig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. MÀrz 2025 fort. Was bedeutet das fÃŒr die Betroffenen?: Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse mÃŒssen keinen Antrag auf VerlÀngerung stellen. Eine Vorsprache bei der AuslÀnderbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gÃŒltig ist. Aufgrund der automatischen VerlÀngerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige GewÀhrleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind. Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsÀtzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis noch bis mindestens 1. Februar 2024 gÃŒltig ist, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht neu ausgestellt werden. Die VerlÀngerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem AuslÀnderzentralregister gemeldet. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. MÀrz 2025 gÃŒltig, auch wenn das GÃŒltigkeitsdatum auf dem jeweiligen Dokument abgelaufen ist. Die VerlÀngerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem AuslÀnderzentralregister gemeldet. Die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels ist somit nicht möglich. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind informiert Wer ist nicht von der Verordnung umfasst? Nicht umfasst sind demnach Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 eingereist oder am 1. Februar 2024 nicht mehr im Besitz einer gÃŒltigen Aufenthaltserlaubnis sind. Diese mÃŒssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der fÃŒr sie zustÀndigen AuslÀnderbehörde beantragen. Die Verordnung gilt auch nicht fÃŒr Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch nicht entschieden ist. Die AuslÀnderbehörde Magdeburg versendet Vorsprachetermine. Was bedeutet das fÃŒr die Arbeitgeber: Menschen, die zu den von der UkraineAufenthFGV betroffenen Personen gehören, haben die Möglichkeit ohne auslÀnderrechtliche EinschrÀnkung zu arbeiten. Bitte der AuslÀnderbehörde: Die UkraineAufenthFGV wurde erlassen, um die bereits stark ÃŒberlasteten AuslÀnderbehörden zu entlasten. Sollten Sie im Besitz einer am 01.02.2024 gÃŒltigen Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sein, nehmen Sie von AntrÀgen und Anfragen an die AuslÀnderbehörde Abstand, damit die Abarbeitung der zu entscheidenden AntrÀge nicht verzögert wird. Denken wir gemeinsam an alle Menschen. UnterstÃŒtzen Sie uns dabei. Ihre AuslÀnderbehörde Aktuelle Informationen erhalten Sie ÃŒber das Portal: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO
