Dein Suchergebnis zum Thema: "Deutschland-<b

Definitionen und Recht | BFN

https://www.bfn.de/definitionen-und-recht

Zu den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG 2009) zählen u.a. die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Zur Erholung wird auch die „natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft“ hinzugerechnet (s. Begriffsbestimmungen; § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG). Aber was genau bedeutet Natur- und Landschaftsverträglichkeit im Sport und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Zur näheren Definition hat der Beirat für Umwelt und Sport beim Bundesumweltministerium 2001 eine fachliche Erläuterung zum Begriff der Natur- und Landschaftsverträglichkeit sportlicher Betätigungen in der freien Natur beschlossen.
Lebensräumen sind nach wie vor die bedeutendste Ursache für den Artenrückgang in Deutschland