Leucorrhinia pectoralis | BFN https://www.bfn.de/artenportraits/leucorrhinia-pectoralis
In Deutschland liegen die Verbreitungsschwerpunkte im Tiefland von Niedersachsen
In Deutschland liegen die Verbreitungsschwerpunkte im Tiefland von Niedersachsen
Tide-Wasserfenchel, Schierlings-Pferdesaat, Schierlings-Rebendolde Status Rote Liste Deutschland
EU-Code 1084* Artengruppierung Käfer Synonyme Juchtenkäfer Status Rote Liste Deutschland
Mit dem vierten Nationalen Bericht (Berichtsperiode 2013 – 2018) gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie wird zum dritten Mal ein umfassender Bericht über den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie vorgelegt. Der Nationale Bericht 2019 beinhaltet die Bewertung der Erhaltungszustände von 93 Lebensraumtypen, 199 Einzelarten sowie vier Artengruppen. Zum zweiten Mal (erstmalig 2013) konnten umfangreiche Ergebnisse des bundesweiten FFH-Monitorings gemäß Art. 11 FFH-Richtlinie für die Lebensraumtypen des Anhangs I sowie der Arten der Anhänge II und IV in den FFH-Bericht einfliessen. Damit basiert der Nationale Bericht auf einer sehr umfangreichen, bundesweit einheitlich erhobenen Datengrundlage.
ihren Laichgewässern weite Strecken wandern wie z.B. der Lachs) sowie auf die in Deutschland
Der Indikator Artenvielfalt und Landschaftsqualität wurde als Schlüsselindikator für die Nachhaltigkeit von Landnutzungen im Rahmen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (Bundesregierung 2002) entwickelt und in die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) übernommen. Er wird daher regelmäßig in den Indikatoren- und Rechenschaftsberichten zur NBS, zuletzt im Indikatorenbericht 2023 zur NBS (BMUV 2023) sowie in den Indikatorenberichten zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie berichtet, zuletzt im Indikatorenbericht 2021 (Statistisches Bundesamt 2021).
derzeit 51 Vogelarten zugrunde, die die wichtigsten Nutzungs- und Landschaftstypen in Deutschland
und Rundmäuler Synonyme Stör, Gemeiner Stör, Ostsee-Stör Status Rote Liste Deutschland
Das Monitoring gentechnisch-veränderter Organismen (GVO) dient dazu, schädliche Auswirkungen dieser auf Natur, Umwelt und menschliche Gesundheit zu erfassen, um frühzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Gesetzliche Grundlage bilden dafür die EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG und das nationale Gentechnikgesetz (GenTG), wodurch Antragstellende zur Erarbeitung und Umsetzung eines Monitorings verpflichtet werden. Das BfN ist als Benehmensbehörde in den Vollzug des Gentechnikgesetzes eingebunden. Es bewertet die mit den Zulassungsanträgen einzureichenden Monitoringpläne und die nach Marktzulassung vorzulegenden Monitoringberichte aus naturschutzfachlicher Sicht. Zur Sicherstellung einer aussagekräftigen und effektiven Beobachtung von schädlichen Auswirkungen und auch um Fehlstellen in den Monitoringplänen zu identifizieren, werden naturschutzfachliche Monitoringkonzepte und -methoden entwickelt bzw. angepasst oder optimiert.
Züghart & Breckling 2003, B/L-AG 2003).
Chronologischer Ablauf der Gebietsmeldungen Deutschlands an die Kommission
nationalen Gebietsliste an die EU-Kommission im Juni 1995 verstrich, ohne dass Deutschland
B. zwischen Großem Arber, Kaitersberg und Künischem Gebirge rund um die Ortschaft
Im Bereich der Regulierung des Umganges mit GVO ist zu unterscheiden zwischen Arbeiten in geschlossenen Anlagen, die für die Arbeit des BfN im allgemeinen nicht von Relevanz sind und dem Umgang mit GVO außerhalb solcher Anlagen. Letztere unterteilen sich in zwei Bereiche. Zunächst dienen die sog. (experimentellen) Freisetzungen dazu, nach ersten Versuchen im Gewächshaus den entsprechenden GVO im Freilandversuch auf seine agronomischen Eigenschaften zu testen. Zum Teil wird hier auch Sicherheitsforschung betrieben, um im Inverkehrbringungsverfahren die Sicherheit des GVO nachweisen zu können. Ziel der (experimentellen) Freisetzung kann Grundlagenforschung, aber auch der Test der Marktreife des Konstruktes sein. Fallen die Freisetzungsergebnisse zufriedenstellend aus, so wird ein Antragsteller die Zulassung zur Inverkehrbringung beantragen. Diese Zulassung bedeutet die Marktzulassung des GVO zu genau bezeichneten Zwecken: der GVO kann im Rahmen der Zulassungsreichweite in den freien Warenverkehr eingebracht werden.
GenTG in Verbindung mit Teil B der Richtlinie 2001/18/EG.