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Biodiversität und Finanzwelt | BFN

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Biodiversität ist die Grundlage für die Funktionalität von Ökosystemen und die Bereitstellung von Ökosystemleistungen, die für das menschliche Wohlergehen unerlässlich sind. Beispielweise wird über die Erhaltung der biologischen Vielfalt hinaus eine Vielzahl weiterer Funktionen für den Menschen gesichert, u. a. Erholung in naturnahen Landschaften, Klimagasminderung, Bestäubungsleistungen oder Bodenschutz durch ökologischen Landbau. Der Verlust der biologischen Vielfalt und die Verschlechterung des Zustandes der Ökosysteme stellen jedoch wirtschaftliche Risiken dar. Gleichzeitig können wirtschaftliche Aktivitäten negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme haben. Daher ist es von Vorteil, „Naturkapital“ in die nationalen Rechnungslegungssysteme einzubeziehen und Unternehmen, einschließlich Finanzinstitute, ihre Abhängigkeiten von der Natur und ihre Auswirkungen auf diese, messen und offenlegen.
B.

Grundlagen und Historie | BFN

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In Expertengruppen wurden die ersten Bewertungsschemata auf der Grundlage der Mindestanstandsforderungen für die Erfassung und Bewertung von Lebensräumen und Arten sowie die Überwachung erarbeitet. Die für die Berichterstattung (seit FFH-Bericht 2013) operationalisierten Bewertungsschemata finden sich unter Monitoring FFH-Richtlinie.
B. 3160).

Kosten und Finanzierung | BFN

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Nur wenige Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege lassen sich ohne Einsatz von Finanzmitteln allein durch Schutzgebietsausweisungen realisieren. Insbesondere Naturschutzmaßnahmen, die den Erhalt der biologischen Vielfalt durch traditionelle bzw. extensive Nutzungsformen verfolgen, sind in der Regel mit finanziellem Mitteleinsatz verbunden. Besonders die extensive Bewirtschaftung von Heiden, Magerrasen, Feuchtgrünland oder Streuobstwiesen sind hier zu nennen.
B.

Managementpläne | BFN

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Die Aufstellung des Managementplans für jedes Naturschutzgebiet ist in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung (bspw. § 7 NSGBRgV) verankert. Auch das Bundesnaturschutzgesetz sieht im § 32 vor, durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der FFH-RL in allen Natura 2000 Gebieten entsprochen wird.In den Managementplänen für die marinen Naturschutzgebiete in der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee werden die Maßnahmen, die zum Erreichen des jeweiligen Schutzzwecks erforderlich sind, dargestellt und deren Begründung und Herleitung umfangreich erläutert.
B. der Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus).