Tätigkeitsbewilligung für Arbeit mit Röntgeneinrichtungen oder radioaktiven Stoffen – Antrag https://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/gewerbe/betriebsstaette/strahlenschutz/taetigkeitsbewilligung.html
Wenn keine Errichtungsbewilligung gemäß §§ 15, 16 Strahlenschutzgesetz 2020 erforderlich ist, ist nur eine Bewilligung der Ausübung einer Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung oder mit radioaktiven Stoffen notwendig.
B.
