Bekanntmachungsanordnung fÌr die Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf Die Bekanntmachung der vorstehenden Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.1/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geÀndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.1/22; [Nr. 18]), den Vorschriften der Verordnung Ìber die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung -BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geÀndert durch Verordnung vom 12. Januar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2])) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08.02.2021 hiermit angeordnet. Die Satzung wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 21. Jahrgang, Nr. 08/2023 vom 20.12.2023 öffentlich bekannt gemacht und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die Hundesteuersatzung kann auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf Ìber folgenden Link eingesehen werden: https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Satzungen-Verordnungen/. Sie kann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer wÀhrend der Sprechzeiten Montag nach Vereinbarung Dienstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00 Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr im Hauptamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, FÌrstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die Satzung nicht ordnungsgemÀß öffentlich bekannt gemacht worden ist, der BÌrgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat oder der Form- oder Verfahrensmangel gegenÌber der Gemeinde vorher gerÌgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Rietz-Neuendorf, den 08.12.2023 Oliver Radzio BÌrgermeister
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