Dein Suchergebnis zum Thema: "<b

elektronischer Identitätsnachweis Änderung wegen Adressänderung | Heppenheim – Unsere Stadt

https://www.heppenheim.de/buergerservice-views/leistungen/HES:entry:1722883-VLR/elektronischer-identitaetsnachweis-aenderung-wegen-adressaenderung/

Der elektronische Identitätsnachweis ist die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, Ihres elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, mit der Sie zum Beispiel digitale Behördengänge erledigen oder sich im Internet bei Online-Dienstleistungen ausweisen können. Wenn sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie die Adresse auf diesen Dokumenten ändern lassen. Die Adressänderung auf dem Chip Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können Sie entweder online beantragen (sofern die Kommunalverwaltung am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet) oder persönlich bei dem Bürgeramt an Ihrem neuen Wohnort. Die Adresse auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels können Sie persönlich in der Ausländerbehörde am neuen Wohnsitz ändern lassen. Als Nachweis Ihrer neuen Adresse müssen Sie Ihre Meldebestätigung vorlegen.
elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PauswV) Anhang 1b

Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden (Fundtiere) | Heppenheim – Unsere Stadt

https://www.heppenheim.de/buergerservice-views/leistungen/HES:entry:936031-VLR/ausgesetzte-oder-freilaufende-haustiere-melden-fundtiere/

Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen „Fundsachen“. Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen. Die Fundbehörde übergibt in der Regel deshalb die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).
Rechtsgrundlage § 90a i.V. mit §§ 965 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 27b

Wahlhelfer | Heppenheim – Unsere Stadt

https://www.heppenheim.de/buergerservice-views/leistungen/HES:entry:936196-VLR/wahlhelfer/

Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.   Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) – Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände § 6b