Meldebehörde | Stadt Fürth https://www.fuerth.de/informationen/datenschutz/meldebehoerde/
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.
B.
Bürgerinnen und Bürger können auf Antrag die Bayerische Ehrenamtskarte erhalten, wenn sie sich in besonderem Maße ehrenamtlich engagieren.
B.
Nach der Vertreibung der Juden aus den Reichsstädten im ausgehenden Mittelalter wurde Fürth zum religiösen Zentrum jüdischen Lebens in …
Bundesfreiwilligendienstleistende, Azubis, Schwerbehinderte (bei Schwerbehinderten mit dem Eintrag "B"
Unionsbürger und Staatsangehörige eines Staates, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, können die eID-Karte bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.
B. Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe. Bestimmte Daten (wie z.
Möchten Sie eine ortsfeste oder sich fortbewegende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführen, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige wird im Regelfall von der Behörde bestätigt und kann mit Beschränkungen verbunden werden.
unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B
Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge.
B.
Die Benutzung einer Sportstätte der Gemeinde oder des Landkreises bedarf einer Erlaubnis.
B.
In bestimmten Angelegenheiten muss das Familiengericht vor einer Entscheidung das Jugendamt anhören.
B: Entscheidungen über den Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2 BGB, §§ 1684, 1685