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Neue Bezahlverfahren brauchen Vertrauen | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/neue-bezahlverfahren-brauchen-vertrauen-664644

Kommunikation in Echtzeit ist selbstverständlich. Verbraucher stellen diesen Anspruch auch an die Schnelligkeit, in der sie ihre Bankgeschäfte tätigen. Im Wettbewerb um neue, digitale Angebote werden aus Sicht von Bundesbank-Vorstand Carl-Ludwig Thiele nur Anbieter Erfolg haben, die das Vertrauen der Verbraucher langfristig halten können.
ermögliche es, einen Betrag ohne den Umweg über einen Mittelsmann direkt von A nach B

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NGFS fordert Zentralbanken zum Handeln auf | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/ngfs-fordert-zentralbanken-zum-handeln-auf-794678

Die Mitglieder des Network for Greening the Financial System (NGFS) haben gemeinsam erklärt, dass klimabedingte Risiken auch Risiken für das Finanzsystem bedingen. Einige Mitglieder haben diese Erkenntnis auf weiter gefasste Umweltrisiken ausgedehnt, die ihrer Meinung nach ebenfalls finanzielle Risiken bergen.
und umweltbezogenen Risikomanagement von Aufsichtsbehörden und Finanzinstituten, b)

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Liquiditätsregulierung | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/einzelaspekte/liquiditaet/liquiditaetsregulierung-598474

Das Ziel bank­auf­sicht­li­cher Li­qui­di­täts­vor­schrif­ten ist die Si­cher­stel­lung einer je­der­zei­ti­gen Zah­lungs­be­reit­schaft der In­sti­tu­te. Mit der CRR, Ver­ord­nung (EU) Nr. 575/2013) wurden in Anlehnung an das Bas­ler Liquiditäts­rahmenwerk erstmals quantitative Vorschriften in eu­ro­päi­sches Recht eingeführt. Die Umsetzung der beiden Basler Min­dest­stan­dards (LCR, NSFR) sowie der zu­sätz­li­chen Pa­ra­me­ter für die Li­qui­di­täts­über­wa­chung (AMM) erfolgen durch entsprechende Durchführungsstandards sowie im Rahmen der CRR II.
zusätzlichen Beobachtungsparameter werden gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b)

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Liquiditätsregulierung | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/einzelaspekte/liquiditaet

Das Ziel bank­auf­sicht­li­cher Li­qui­di­täts­vor­schrif­ten ist die Si­cher­stel­lung einer je­der­zei­ti­gen Zah­lungs­be­reit­schaft der In­sti­tu­te. Mit der CRR, Ver­ord­nung (EU) Nr. 575/2013) wurden in Anlehnung an das Bas­ler Liquiditäts­rahmenwerk erstmals quantitative Vorschriften in eu­ro­päi­sches Recht eingeführt. Die Umsetzung der beiden Basler Min­dest­stan­dards (LCR, NSFR) sowie der zu­sätz­li­chen Pa­ra­me­ter für die Li­qui­di­täts­über­wa­chung (AMM) erfolgen durch entsprechende Durchführungsstandards sowie im Rahmen der CRR II.
zusätzlichen Beobachtungsparameter werden gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b)

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