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Namensgebung für ein Kind

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Jedes Kind, dessen Namensführung sich nach deutschem Recht richtet, führt einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Die Vornamensgebung steht den oder dem Sorgeberechtigten zu. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Er kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem die Personensorge allein zusteht, unter Umständen neu bestimmt werden.     Die nachfolgenden Angaben gelten für die Namensführung von Kindern nach deutschem Recht. Für die Namensführung nach ausländischem Recht gelten die namensrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates. Vorname(n)     Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Bei fremdartigen oder geschlechtsneutralen Vornamen muss gegebenenfalls ein insoweit eindeutiger weiterer Vorname gewählt werden. Unzulässig sind willkürliche, anstößige, unverständliche, ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihres Trägers ungeeignete Bezeichnungen. Vier Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig. Bei Zweifeln über die Eintragsfähigkeit eines Vornamens können Sie gerne beim Standesamt anfragen. Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache bietet Hilfestellung: www.gfds.de Die beliebtesten Vornamen im Zuständigkeitsbereich des Standesamts Ingolstadt: Vornamensstatistik 2017 Vornamensstatistik 2016 Familienname Die Familiennamensgebung ist abhängig von der familienrechtlichen Zusammenstellung: Für Informationen über die nachträgliche Namensänderung eines minderjährigen Kindes klicken Sie bitte hier.
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