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TierseuchenbekÀmpfung / Landeshauptstadt Magdeburg – magdeburg.de

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Tierseuchenbekämpfung Tierhaltung, An-, Um- und Abmeldung © Fotolia: hachri Wer Einhufer (Pferde, Pony, Esel, Zebra), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild oder Kameliden halten will, muss die Tierhaltung spätestens bei Beginn der Haltung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Nutzungsart und des Standortes der Tiere beim zuständigen Veterinäramt anzeigen. Das gleiche gilt für die Haltung von Bienen und die gewerbliche Haltung von Fischen. Rechtsgrundlage: §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) bzw. § 1a Bienenseuchenverordnung bzw. § 3 Fischseuchen-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung Equidenpass Alle Einhufer (Ponys, Pferde, Esel und Zebras) dürfen nur gehalten werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet und – soweit nach dem 1. Juli 2009 geboren – mit einem Transponder gekennzeichnet sind. Der Equidenpass ist das Dokument zur Identifizierung des Tieres. Er dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Tieres. In ihm sind Informationen zu Impfungen, Medikationen, Gesundheitskontrollen und Laboruntersuchungen hinterlegt. Für Zucht- und Sportpferde erfolgt die Ausstellung der Pässe durch die jeweilige Zuchtorganisation oder den Pferdesportverband. Für nicht registrierte Equiden, deren Halter in Sachsen-Anhalt ansässig sind, ist seit dem 01. März 2015 der Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e. V. in Neustadt (Dosse) für die Austellung der Pässe zuständig.    Merkblätter Merkblatt für Rinderhalter Merkblatt für Schweinehalter Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter Merkblatt für Geflügelhalter  zurück
eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die der Tierarzt

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Tierseuchenbekämpfung Tierhaltung, An-, Um- und Abmeldung © Fotolia: hachri Wer Einhufer (Pferde, Pony, Esel, Zebra), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild oder Kameliden halten will, muss die Tierhaltung spätestens bei Beginn der Haltung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Nutzungsart und des Standortes der Tiere beim zuständigen Veterinäramt anzeigen. Das gleiche gilt für die Haltung von Bienen und die gewerbliche Haltung von Fischen. Rechtsgrundlage: §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) bzw. § 1a Bienenseuchenverordnung bzw. § 3 Fischseuchen-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung Equidenpass Alle Einhufer (Ponys, Pferde, Esel und Zebras) dürfen nur gehalten werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet und – soweit nach dem 1. Juli 2009 geboren – mit einem Transponder gekennzeichnet sind. Der Equidenpass ist das Dokument zur Identifizierung des Tieres. Er dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Tieres. In ihm sind Informationen zu Impfungen, Medikationen, Gesundheitskontrollen und Laboruntersuchungen hinterlegt. Für Zucht- und Sportpferde erfolgt die Ausstellung der Pässe durch die jeweilige Zuchtorganisation oder den Pferdesportverband. Für nicht registrierte Equiden, deren Halter in Sachsen-Anhalt ansässig sind, ist seit dem 01. März 2015 der Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e. V. in Neustadt (Dosse) für die Austellung der Pässe zuständig.    Merkblätter Merkblatt für Rinderhalter Merkblatt für Schweinehalter Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter Merkblatt für Geflügelhalter  zurück
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Tierseuchenbekämpfung Tierhaltung, An-, Um- und Abmeldung © Fotolia: hachri Wer Einhufer (Pferde, Pony, Esel, Zebra), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild oder Kameliden halten will, muss die Tierhaltung spätestens bei Beginn der Haltung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Nutzungsart und des Standortes der Tiere beim zuständigen Veterinäramt anzeigen. Das gleiche gilt für die Haltung von Bienen und die gewerbliche Haltung von Fischen. Rechtsgrundlage: §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) bzw. § 1a Bienenseuchenverordnung bzw. § 3 Fischseuchen-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung Equidenpass Alle Einhufer (Ponys, Pferde, Esel und Zebras) dürfen nur gehalten werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet und – soweit nach dem 1. Juli 2009 geboren – mit einem Transponder gekennzeichnet sind. Der Equidenpass ist das Dokument zur Identifizierung des Tieres. Er dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Tieres. In ihm sind Informationen zu Impfungen, Medikationen, Gesundheitskontrollen und Laboruntersuchungen hinterlegt. Für Zucht- und Sportpferde erfolgt die Ausstellung der Pässe durch die jeweilige Zuchtorganisation oder den Pferdesportverband. Für nicht registrierte Equiden, deren Halter in Sachsen-Anhalt ansässig sind, ist seit dem 01. März 2015 der Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e. V. in Neustadt (Dosse) für die Austellung der Pässe zuständig.    Merkblätter Merkblatt für Rinderhalter Merkblatt für Schweinehalter Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter Merkblatt für Geflügelhalter  zurück
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Tierseuchenbekämpfung Tierhaltung, An-, Um- und Abmeldung © Fotolia: hachri Wer Einhufer (Pferde, Pony, Esel, Zebra), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild oder Kameliden halten will, muss die Tierhaltung spätestens bei Beginn der Haltung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Nutzungsart und des Standortes der Tiere beim zuständigen Veterinäramt anzeigen. Das gleiche gilt für die Haltung von Bienen und die gewerbliche Haltung von Fischen. Rechtsgrundlage: §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) bzw. § 1a Bienenseuchenverordnung bzw. § 3 Fischseuchen-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung Equidenpass Alle Einhufer (Ponys, Pferde, Esel und Zebras) dürfen nur gehalten werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet und – soweit nach dem 1. Juli 2009 geboren – mit einem Transponder gekennzeichnet sind. Der Equidenpass ist das Dokument zur Identifizierung des Tieres. Er dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Tieres. In ihm sind Informationen zu Impfungen, Medikationen, Gesundheitskontrollen und Laboruntersuchungen hinterlegt. Für Zucht- und Sportpferde erfolgt die Ausstellung der Pässe durch die jeweilige Zuchtorganisation oder den Pferdesportverband. Für nicht registrierte Equiden, deren Halter in Sachsen-Anhalt ansässig sind, ist seit dem 01. März 2015 der Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e. V. in Neustadt (Dosse) für die Austellung der Pässe zuständig.    Merkblätter Merkblatt für Rinderhalter Merkblatt für Schweinehalter Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter Merkblatt für Geflügelhalter  zurück
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Tierseuchenbekämpfung Tierhaltung, An-, Um- und Abmeldung © Fotolia: hachri Wer Einhufer (Pferde, Pony, Esel, Zebra), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild oder Kameliden halten will, muss die Tierhaltung spätestens bei Beginn der Haltung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Nutzungsart und des Standortes der Tiere beim zuständigen Veterinäramt anzeigen. Das gleiche gilt für die Haltung von Bienen und die gewerbliche Haltung von Fischen. Rechtsgrundlage: §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) bzw. § 1a Bienenseuchenverordnung bzw. § 3 Fischseuchen-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung Equidenpass Alle Einhufer (Ponys, Pferde, Esel und Zebras) dürfen nur gehalten werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet und – soweit nach dem 1. Juli 2009 geboren – mit einem Transponder gekennzeichnet sind. Der Equidenpass ist das Dokument zur Identifizierung des Tieres. Er dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Tieres. In ihm sind Informationen zu Impfungen, Medikationen, Gesundheitskontrollen und Laboruntersuchungen hinterlegt. Für Zucht- und Sportpferde erfolgt die Ausstellung der Pässe durch die jeweilige Zuchtorganisation oder den Pferdesportverband. Für nicht registrierte Equiden, deren Halter in Sachsen-Anhalt ansässig sind, ist seit dem 01. März 2015 der Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e. V. in Neustadt (Dosse) für die Austellung der Pässe zuständig.    Merkblätter Merkblatt für Rinderhalter Merkblatt für Schweinehalter Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter Merkblatt für Geflügelhalter  zurück
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