Liste §18 Infektionsschutzgesetz | Umweltbundesamt https://www.umweltbundesamt.de/node/73527
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen
Die Kommission Gesundheitsschädlinge berät das Umweltbundesamt in seinen Aufgaben nach Paragraph 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie im Bereich des Managements von Gesundheitsschädlingen. Per Definition sind Gesundheitsschädlinge Tiere, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können. Für behördlich angeordnete Maßnahmen regelt der Paragraph 18 IfSG ihre
Erik Schmolz Kopflaus Quelle: UBA/Dr.
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen
Die Kommission Gesundheitsschädlinge berät das Umweltbundesamt in seinen Aufgaben nach Paragraph 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie im Bereich des Managements von Gesundheitsschädlingen. Per Definition sind Gesundheitsschädlinge Tiere, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können. Für behördlich angeordnete Maßnahmen regelt der Paragraph 18 IfSG ihre
Erik Schmolz Kopflaus Quelle: UBA/Dr.
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen