BMUV: Zugang zu Gerichten https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/zugang-zu-gerichten
Die „dritte Säule“ der Aarhus-Konvention betrifft den
Gerichten Zugang zu Gerichten Die „dritte Säule“ der Aarhus-Konvention
Die „dritte Säule“ der Aarhus-Konvention betrifft den
Gerichten Zugang zu Gerichten Die „dritte Säule“ der Aarhus-Konvention
Anwendung der Bestimmungen des Arhus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Menü Start Ministerium Gesetze Aarhus-Verordnung
die völkerrechtlichen Vorgaben („erste Säule“ der Aarhus-Konvention
die völkerrechtlichen Vorgaben („erste Säule“ der Aarhus-Konvention
Mit der Transparenzverordnung hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedsstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der EU.
Februar 2005 ratifizierten Aarhus-Konvention im Hinblick
Der Öffentlichkeit wird im deutschen Rechtssystem die Möglichkeit eröffnet, sich bei umweltrechtlichen Zulassungsverfahren und beim Erlass bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen.
Zur Umsetzung der Vorgaben der „zweiten Säule“ der Aarhus-Konvention
Zur Umsetzung der Vorgaben der „zweiten Säule“ der Aarhus-Konvention
Bei einem ausländischen Vorhaben, das dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt, richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Behörde für ein gleichartiges Vorhaben auf der deutschen Seite der Grenze zuständig wäre (§ 9b UVPG).
Dieses Beteiligungsrecht folgt aus Artikel sechs der Aarhus-Konvention
Dieses Beteiligungsrecht folgt aus Artikel sechs der Aarhus-Konvention
Dieses Beteiligungsrecht folgt aus Artikel sechs der Aarhus-Konvention
Ziel des Gesetzesentwurfes ist es daher, die bestehenden Abweichungen zu beseitigen und die Vorschriften an die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben anzupassen.
Vertragsstaatenkonferenz zur UN ECE Aarhus-Konvention