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Magdeburger Standard / Landeshauptstadt Magdeburg – magdeburg.de

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Barrierefreiheit Magdeburger Standard der Barrierefreiheit im Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) – Magdeburger Standard © Landeshauptstadt Magdeburg, Mario Schröter Der Landeshauptstadt Magdeburg obliegt die Verantwortlichkeit für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) im eigenen Wirkungskreis. Sie ist Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Für die Zukunft strebt die Landeshauptstadt Magdeburg eine barrierefreie Mobilität im ÖSPV an. Die damit verbundene Zielstellung ist die Schaffung eines öffentlichen Mobilitätssystems für alle Menschen in Magdeburg. Ausgangspunkt dieser Bemühungen ist die UN-Behindertenkonvention von 2006. Diese verpflichtet die unterzeichnenden Staaten (UN-Behindertenkonvention in der Fassung vom 13.12.2006) „wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen (… ) um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilnahme an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren.“ Diese Verpflichtung wurde in deutsches Recht umgesetzt. Von daher ergibt sich mit Änderung des PBefG zum 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine neue Rechtslage. Neu verankert wurden Vorschriften zur Barrierefreiheit der Personenbeförderung und zu deren zeitlicher Umsetzung. Nach § 8 Abs. 3 PBefG werden die Aufgabenträger des ÖPNV nunmehr verpflichtet, im „Nahverkehrsplan … die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.“ (Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 14.12.2012) Diese grundlegende Forderung ist eine große Herausforderung für Planung und Betrieb des ÖSPV in der Landeshauptstadt Magdeburg. Vor diesem Hintergrund soll das vorliegende Planwerk die entsprechenden Anforderungen eines barrierefreien ÖSPV konkretisieren und definieren. Zielstellung Mobilität stellt ein Grundbedürfnis für jeden Menschen dar. Die innerhalb des Planwerks definierten Anforderungen für einen barrierefreien ÖSPV sollen die Teilhabe mobilitätseingeschränkter Menschen grundlegend gewährleisten. Unter dem Leitbegriff „Design für Alle“ werden damit auch Verbesserungen für alle Fahrgäste des ÖSPV in Magdeburg verbunden sein. Für die Landeshauptstadt Magdeburg ergibt sich daraus eine weitreichende Aufgabe, die sich bis in die Bereiche der Stadtplanung und des Städtebaus erstrecken wird. Für den damit verbundenen Planungs- und Umsetzungsprozess soll der Magdeburger Standard (Beschluss des Stadtrates SR 1321-039(VI)17) eine entscheidende Grundlage bilden. Der grundlegende Aufbau des Erläuterungsteils enthält zunächst eine allgemeine Zusammenfassung zu den verwendeten Grundlagen Abgrenzung des Begriffs Barrierefreiheit. Die konkreten planerischen Definitionen erfolgen daran anschließend für: barrierefreie Haltestellen, barrierefreie Fahrzeuge und barrierefreie Fahrgastinformation. Gültigkeit und Anwendungsbereich des Planwerks Der Magdeburger Standard gilt für den gesamten ÖSPV im Bereich der Aufgabenträgerschaft der Landeshauptstadt Magdeburg. Konkret ist dies der innerstädtische ÖSPV der Landeshauptstadt im Regelverkehr, einschließlich des Nachtverkehrs. Ausgenommen sind Schienenersatzverkehre und Verkehre in anderen betriebsbedingten Sondersituationen. Grundlegend ist der Magdeburger Standard bei allen planerischen und investiven Maßnahmen im ÖSPV im Sinne der Barrierefreiheit als nicht zu unterschreitendes Mindestmaß verpflichtend zu beachten. Nicht geregelte Planungsdetails Das vorliegende Planwerk definiert die für die Landeshauptstadt Magdeburg wesentlichen Grundlagen für einen barrierefreien ÖSPV. Die entsprechenden Details werden dabei soweit wie erforderlich definiert. Eine erforderliche Fachplanung wird dadurch nicht ersetzt. Der Magdeburger Standard ersetzt damit auch nicht die einschlägigen Regelwerke und Richtlinien. Deren Kenntnis ist vielmehr Voraussetzung für die hier definierten Grundlagen. Als Grundsatz der Anwendung gilt, dass Abweichungen von den definierten Anforderungen ausführlich zu begründen sind und seitens der Landeshauptstadt Magdeburg (Behindertenbeauftragter und Aufgabenträger) einer gesonderten Zustimmung bedürfen. Der Magdeburger Standard bezieht sich vorrangig auf die Belange der Barrierefreiheit im ÖSPV. Im Rahmen einer ganzheitlichen, integrierten Planung von Verkehrsanlagen sind die hier getroffenen Festlegungen für Haltestellen zu beachten und mit den Belangen anderer Verkehrsarten, insbesondere des Fußgänger- und Radverkehrs in Einklang zu bringen. Die Tatsache, dass der Magdeburger Standard keine generellen Aussagen zum Radverkehr beinhaltet, bedeutet keinesfalls, dass dieser im Bereich von Haltestellen zu vernachlässigen oder nicht angemessen zu führen ist.
Die Bedeutung von taktiler (tastbarer) Fahrgastinformation (z.B. persönliche Fahrpläne in Blindenschrift

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Barrierefreiheit Magdeburger Standard der Barrierefreiheit im Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) – Magdeburger Standard © Landeshauptstadt Magdeburg, Mario Schröter Der Landeshauptstadt Magdeburg obliegt die Verantwortlichkeit für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) im eigenen Wirkungskreis. Sie ist Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Für die Zukunft strebt die Landeshauptstadt Magdeburg eine barrierefreie Mobilität im ÖSPV an. Die damit verbundene Zielstellung ist die Schaffung eines öffentlichen Mobilitätssystems für alle Menschen in Magdeburg. Ausgangspunkt dieser Bemühungen ist die UN-Behindertenkonvention von 2006. Diese verpflichtet die unterzeichnenden Staaten (UN-Behindertenkonvention in der Fassung vom 13.12.2006) „wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen (… ) um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilnahme an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren.“ Diese Verpflichtung wurde in deutsches Recht umgesetzt. Von daher ergibt sich mit Änderung des PBefG zum 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine neue Rechtslage. Neu verankert wurden Vorschriften zur Barrierefreiheit der Personenbeförderung und zu deren zeitlicher Umsetzung. Nach § 8 Abs. 3 PBefG werden die Aufgabenträger des ÖPNV nunmehr verpflichtet, im „Nahverkehrsplan … die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.“ (Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 14.12.2012) Diese grundlegende Forderung ist eine große Herausforderung für Planung und Betrieb des ÖSPV in der Landeshauptstadt Magdeburg. Vor diesem Hintergrund soll das vorliegende Planwerk die entsprechenden Anforderungen eines barrierefreien ÖSPV konkretisieren und definieren. Zielstellung Mobilität stellt ein Grundbedürfnis für jeden Menschen dar. Die innerhalb des Planwerks definierten Anforderungen für einen barrierefreien ÖSPV sollen die Teilhabe mobilitätseingeschränkter Menschen grundlegend gewährleisten. 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