, die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, und Videoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, Druckschriften – Die Grabstätten der deutschen Kriegstoten sind als Ehrengräber anzusehen. – anerkannten Regeln der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen – entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe d) gewerblich filmt oder fotografiert, entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe e) Druckschriften
auszuführen, die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, und Videoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, Druckschriften