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Etappe 4: Erweitertes Verfahren und Unterbringung in den Kantonen (Art. 26d und 27 AsylG). | Kinderschutz Schweiz

https://www.kinderschutz.ch/kinderhandel/online-handbuch-kinderhandel/opfer-asylbereich/etappen-asylverfahren/etappe-4

Kann der Fall nicht im beschleunigten Verfahren entschieden werden, erfolgt die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und die Zuweisung und Unterbringung im Kanton (Art. 26d und 27 AsylG).
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Opferschutz und Betreuung | Kinderschutz Schweiz

https://www.kinderschutz.ch/kinderhandel/online-handbuch-kinderhandel/opferschutz-und-betreuung

In der Schweiz hat jede Person, die durch eine Straftat körperlich, sexuell oder psychisch beeinträchtigt wurde, Anspruch auf Opferhilfe. Dazu gehören Beratung, finanzielle Unterstützung sowie Schutz im Strafverfahren. Dies sind Rechte, die auch Opfern von Menschenhandel zustehen.
Warnsignale Etappen Asylverfahren Dublin

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