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Eingliederungshilfe

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Die Eingliederungshilfe ist seit Anfang Januar 2020 im Sozialgesetzbuch IX im Rahmen „Teilhabe an Bildung“ geregelt. Dabei ist es Ländersache zu bestimmen, welche Behörde für die entsprechenden Leistungen zuständig ist. Diese Leistungen der Eingliederungshilfe können dabei sehr individuell bestimmt werden. Sie richten sich nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem sozialen Raum und natürlich auch den eigenen Mitteln. Dabei besteht für die Beantragenden der Anspruch auf Mitsprache bei der Gestaltung der Leistung, sofern diese angemessen ist. Im Einzelfall können die Leistungen auch als ein Budget ausgezahlt werden.
Darin verankert sind in den meisten Bundesländern somit