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Hinweise zur Eröffnung der elektronischen Kommunikation (Zugangseröffnung)

https://www.ingolstadt.de/zugang

Die Stadt Ingolstadt begrüßt die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und hat dazu den elektronischen Zugang nach Art. 3 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eröffnet. Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die von der Stadt Ingolstadt auf ihrer Webseite und die im Schriftverkehr publizierten E-Mail-Adressen. Dabei ist zwischen formfreien und formgebundenen Schreiben zu unterscheiden. Formfreie Schreiben Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formfreien Schriftverkehr z. B. Vorgänge oder Anfragen, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, ist keine digitale Signatur nötig. E-Mails können Sie direkt an die/den Ihnen bekannte Sachbearbeiter/in oder an die zuständige Dienststelle richten. Formgebundene Schreiben Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr, die eine eigenhändige Unterschrift voraussetzen, müssen die Mitteilungen und Anlagendokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 28 eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) versehen sein. Vorgänge dieser Art richten Sie bitte ausschließlich an die E-Mail-Adresse QES@ingolstadt.de Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Fällen erforderlich ist, persönlich zu erscheinen oder dass die elektronische Form gesetzlich ausgeschlossen ist. Auch in diesen Fällen ist eine elektronische Abwicklung nicht möglich.
Wir weisen darauf hin, dass auch bei Verwendung elektronischer