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Bauherrenauskunft, Nachbaranhörung im Rahmen der Anhörungsfrist der Ihnen zugegangenen Nachbarbeteiligung gemäß § 55 LBO (Landesbauordnung für Baden-Württemberg), Behördenbeteiligung innerhalb der gesetzten Anhörungsfristen und sofern noch keine Stellungnahme abgegeben wurde nach § 54 Abs. 3 LBO (Landesbauordnung für Baden-Württemberg)
Hardi“ – Der Chatbot der Stadt Heidelberg Leben Die