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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz – Indizierung

https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/indizierung-175602

Kinder- und Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistig-seelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu sichern, indem der Gefahr einer „sozial-ethischen Desorientierung“ durch Medieninhalte oder von Medien ausgehenden Gefährdungen der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen wirksam begegnet wird.
. © Adobe Stock / sharaku1216 Nach § 18 Abs. 1 Satz

Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz – Abwägung mit Grundrechten

https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert/abwaegung-mit-grundrechten/abwaegung-mit-grundrechten-175578

Kunst-, Wissenschafts- und Meinungsäußerungsfreiheit sind grundgesetzlich (Artikel 5, Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG)) geschützt. Um diese Freiheiten einerseits zu garantieren und andererseits mit der ebenfalls im Grundgesetz (Art. 1, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2, Abs. 1 GG) verankerten Aufgabe des Jugendschutzes in Einklang zu bringen, hat der Gesetzgeber ein differenziertes Regelwerk geschaffen, das den unterschiedlichen Grad der Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.
Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz