BMFSFJ – Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-nach-218-strafgesetzbuch-81020
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in bestimmten Situationen straffrei. Die Kosten können bei medizinischer Notwendigkeit oder nach einer Vergewaltigung von der Krankenkasse übernommen werden.
und Hausleitung Zurück : Ministerium Ministerin Lisa