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BMUV: EU-Recht zu Umweltkontaminanten in Lebensmitteln

https://www.bmuv.de/themen/gesundheit/lebensmittelsicherheit/ueberblick-lebensmittelsicherheit/recht-eu-weit

Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt (Umweltkontaminant) oder als Rückstand im Zuge der Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung und Lagerung im Lebensmittel vorhanden ist. Der Begriff „Kontaminant“ umfasst nicht Überreste von Insekten, Tierhaare und anderen Fremdbesatz.
315/93 über Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln externer Link