Anlässlich des 35. Deutschen Naturschutztages übergibt heute der Präsident des Deutschen Naturschutzringes, Prof. Dr. Kai Niebert, die Wiesbadener Erklärung an Bundesumweltministerin Svenja Schulze und Landesumweltministerin Priska Hinz.
Erklärung wird betont, dass der jüngste Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichtes und damit das Grundgesetz
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Der Begriff Biologische Vielfalt oder Biodiversität steht als Sammelbegriff für die Vielfalt des Lebens auf unserer Erde und ist die Variabilität aller lebender Organismen und der ökologischen Komplexe zu denen sie gehören. Biodiversität umfasst drei Ebenen: die Vielfalt der Ökosysteme (dazu gehören Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Landschaften), die Artenvielfalt und drittens die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
Laut Grundgesetz schützt der Staat „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
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Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (GG) fällt der Vollzug des Naturschutzrechts mit wenigen
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Beim Vollzug des Naturschutzrechts sind verschiedene formell-rechtliche Fragen zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden und das einzuhaltende Verfahren. Hier werden die für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständigen Behörden erläutert. Dabei wird dargestellt, dass der Vollzug des Naturschutzrechts mit wenigen Ausnahmen in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt. Dies gilt selbst dann, wenn Gesetze des Bundes wie das Bundesnaturschutzgesetz vollzogen werden. Weiterhin finden Sie hier öffentliche Bekanntmachungen und weitere Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz, unter anderem zu Verwaltungsakten oder gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren, sowie sonstige Hinweise zum Vollzug des Naturschutzrechts.
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