Freigabe radioaktiver Stoffe (§ 31 StrlSchV) | Bezirksregierung Düsseldorf https://www.brd.nrw.de/themen/arbeitsschutz/strahlenschutz/freigabe-radioaktiver-stoffe-ss-31-strlschv
Gebäude und Räume, in denen insbesondere mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wurde, müssen vor einer anderweitigen Verwendung formal freigegeben werden. Gleiches gilt für Stoffe und
Sicherheit Apostillen und Beglaubigungen Enteignung