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Sammeln von Pilzen und Beeren – Nationale Naturlandschaften

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Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist im Bundesnaturschutzgesetz § 39 geregelt. Nach Absatz 3 darf jedermann Früchte des Waldes und Pilze für den eigenen Gebrauch in kleinen Mengen sammeln, sofern ein Gebiet nicht einem Betretungsverbot unterliegt. Nach Absatz 4 ist das gewerbsmäßige Sammeln von Waldfrüchten nicht zulässig bzw. bedarf der Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde… Weiterlesen »
Eigentums- und Nutzungsrechte Betretungsrechte Enteignung

Betretungsrechte – Nationale Naturlandschaften

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Nationalparks können grundsätzlich wie alle Bereiche der freien Natur zum Zweck der Erholung ungehindert betreten werden. Deutsche Nationalparks sind nicht eingezäunt, es gibt höchstens Wildgatter, die aber durch Tore den Besucherinnen und Besuchern offen stehen und es wird auch kein Eintrittsgeld verlangt. Aufgrund des Schutzzwecks eines Nationalparks kann das freie Betretungsrecht in Teilen des Nationalparks… Weiterlesen »
Eigentums- und Nutzungsrechte Betretungsrechte Enteignung